II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag 1. Effektiver Mietzins für Wohnung oder Zimmer (ohne Auslagen für Be­ leuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen), unter Berücksichtigung von Ziff. IV/2. Benutzt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herab­ gesetzt werden. 88 C. Gerichtsentscheide 3148