I. Monatlicher Grundbetrag Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhal­ tung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrich­ tung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgen­ der Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen: 1. füreinen alleinstehenden Schuldner a) im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 72 5 .- b) nicht im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 8 0 5 .- für ein Ehepaar oder zwei miteinander verwandte,