C. Gerichtsentscheide 3148 3148 Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechlichen Existenz­ minimums (Notbedarf) nach A rt.93 SchKG vom 1. Januar 1988 (für den Kanton Appenzell Ausserrhoden verbindlich erklärt durch Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 20. Januar 1988). I. Monatlicher Grundbetrag Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhal­ tung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrich­ tung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgen­ der Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen: 1. füreinen alleinstehenden Schuldner a) im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 72 5 .- b) nicht im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 8 0 5 .- für ein Ehepaar oder zwei miteinander verwandte, eine Haushaltsgemeinschaft (Familie) bildende erwachsene Personen Fr. 1075.- Unterhalt der Kinder für jedes Kind im Alter bis zu 6 Jahren Fr. 1 5 5 - von 6 - 1 2 Jahren Fr. 22 0 .- von 12 - 16 Jahren Fr. 30 0 .- von 16 - 20 Jahren Fr. 37 5 .- II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag 1. Effektiver Mietzins für Wohnung oder Zimmer (ohne Auslagen für Be­ leuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen), unter Berücksichtigung von Ziff. IV/2. Benutzt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herab­ gesetzt werden. 88 C. Gerichtsentscheide 3148 III. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen 1. Beiträge gemäss Art. 163 ZGB Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum. 2. Beiträge gemäss Art. 164 ZGB Stehen dem Schuldner Ansprüche aus Art. 164 ZGB zu, können diese separat wie eine gewöhnliche Forderung gepfändet werden. 3. Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemein­ samen Existenzminimum abzuziehen (BGE 1 0 4 III 7 7 ff.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/3) zu bemessen. Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten (Miet­ zins und Heizung) in Abzug zu bringen (Ziff.lV/2). IV. Abzüge vom Existenzminimum 1. Naturalbezüge, wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum In Abzug zu bringen: Freie Kost mit 50% des Grundbetrages; Dienstkleidung mit Fr. 20 - bis Fr. 30 - pro Monat. 2. Angemessener Anteil an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) der in gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen. 3. Reisespesenvergütungen, welche der Schuldner von seinem Arbeit­ geber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Nah­ rungsauslagen in nennenswertem Betrag einsparen kann. 91 C. Gerichtsentscheide 3148,3149 V. Barnotbedarf Der Barnotbedarf - bei freier Kost - entspricht 50% des Grundbetrages (Ziff.l.). VI. Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff.l-IV können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält. VII. Verdienstpfändungen (Einkommen aus selbständiger Berufstätig­ keit, Trinkgeldeinnahmen im Gastwirtschaftsgewerbe und dergleichen). Hier finden die vorstehenden Richtlinien analoge Anwendung. Diese Richtlinien beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Dezember 1982 = 100) ohne Faktor Miete und ohne Teilfaktor Fleizung von Ende März 1987 mit einem Indexstand von 111,47 Punkten (entspre­ chend 138,43 Punkten/September 1977 = 100). Sie gleichen vorgabe- weise die Teuerung bis zum Indexstand von 116 Punkten aus. Eine Än­ derung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 120 Punkten vorgesehen. 3149 Pfändung. Unterhaltsbeiträge für die einer höheren Ausbildung nach­ gehenden volljährigen Kinder sind nicht in die Notbedarfsberechnung einzubeziehen (Art. 93 SchKG). Gemäss Art. 93 SchKG ist u.a. jenes Einkommen nicht pfändbar, das «für den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig» ist. Zur Beur­ teilung steht demnach vorliegend die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beiträge an den Unterhalt von volljährigen Kindern, die einem höheren Studium nachgehen, zum unpfändbaren Teil des Lohnes ge­ hören. Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 98 ill 36 verneint und festgestellt, es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten von dessen Gläubigern ermöglicht werde. Dies hätte nämlich zur Folge, dass unter 92