Im übrigen ist offensichtlich, dass der Gegenstand des Beschwerde­ verfahrens bildende «Mercedes» das Ersatzfahrzeug für den «Opel Re­ kord» ist und aus dem Erlös des ersten Fahrzeugs bezahlt worden ist. Eine Ausdehnung der Unpfändbarkeit von Gegenständen, die aus dem Ver­ kaufserlös einer aus einer privilegierten Entschädigung angeschafften Sache gekauft wurden, ist abzulehnen (BGE 82 III82). ABSchKG 11.11.1988 87