Entschädigungen für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung sind gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar. Praxisgemäss können Gegen­ stände, die aus solchen Entschädigungen angeschafft worden sind, nur dann als unpfändbar gelten, wenn die Herkunft des Ersatzgegenstandes liquid ist. Das heisst, es muss auf geradem Wege anhand klarer Belege verfolgt werden können, wie die Entschädigung umgesetzt worden ist; andernfalls würden die Betreibungsbehörden sich unüberwindlichen Schwierigkeiten gegenübergestellt sehen (BGE 82 III81). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Angaben gemacht, wann und w ie­ viel Unterstützungsgelder er von welcher Versicherung erhalten hat.