Falls der Mieter im Laufe des ersten Vertragsmonats auf Ende des zweiten Monats gekündigt hätte, hätte er eine Entschädigung von Fr. 6031- be­ zahlen müssen, was 27,55% des Wagenwertes darstellt. Damit ist die Limite, die das Bundesgericht bei 20% angesetzt hat, eindeutig überschrit­ ten. Bei einer derart grossen Einbusse kann der Mieter trotz der formellen Möglichkeit in Ziff. 13 den Vertrag praktisch nicht mehr kündigen, weshalb der Vertrag auch aus diesem Grunde wirtschaftlich die Abzahlung des Mietgegenstandes zum Zwecke hat. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Leasinqvertraq der Par­ teien gestützt auf Art. 226m OR in Wirklichkeit ein Abzahlungskaufver­ tragist.