digung erst nach Zahlung von 20% des Kaufpreises möglich ist (Praxis des Bundesgerichts Nr. 236, S.808). Der Leasingvertrag der Parteien konnte gemäss Ziff. 13 a vom Mieter jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Im ersten Vertragsmonat konnte daher auf das Ende des zweiten Monats die Vertragsauflösung herbeigeführt werden, was jedoch eine Erhöhung der Mietraten gemäss Ziff. 13c des Vertrags zur Folge hatte. Diese Erhö­ hung hätte sich nach einer Vertragsdauer von zwei Monaten wie folgt be­ rechnet: