men (Stofer, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag, Basel und Stuttgart 1963, S.34; Giger, Systematische Darstellung des Abzahlungsrechts, Zürich 1972, S.40). Die Anwendung dieses Abzahlungsrechts kann nun offensichtlich nicht deshalb ausbleiben, weil der Leasingnehmer im Leasingvertrag in gewissen Punkten noch schlechter gestellt ist als der Abzahlungskäufer im gewöhnlichen Abzahlungskaufvertrag. Allein aufgrund der vertraglich festgesetzten Monatsraten im Verhältnis zum Wert des gemieteten Fahr­ zeuges ist offensichtlich, dass mit dem Leasingvertrag vom 25. Oktober 1986 die gleichen wirtschaftlichen Zwecke wie beim Kauf auf Abzahlung