Sie führt in der Appellationsschrift denn auch aus, es sei den Parteien durchaus frei­ gestellt, einen Vertrag auf Verschaffung des Eigentums oder lediglich auf Gebrauchsüberlassung abzuschliessen. Es ist tatsächlich ein Unterschied, ob nach mehr als vollständiger Bezahlung des überlassenen Autos das Eigentum auf den Käufer übergeht oder beim Vermieter bleibt. Für die Nichtanwendbarkeit von Abzahlungskaufrecht ist dieser Unterschied jedoch nicht von Belang. Entscheidend ist nur, dass der Kaufgegenstand nach vollständiger Erfüllung des Vertrags bezahlt ist. Die besonderen Bestimmungen überden Abzahlungsvertrag wurden zum Schutze des wirtschaftlich schwächeren Käufers ins OR aufgenom­