Entscheidend ist nur, ob die Parteien mit der getroffenen vertraglichen Regelung die gleichen wirt­ schaftlichen Zwecke wie bei einem Kauf auf Abzahlung verfolgen (Praxis des Bundesgerichts 1987, Nr. 235). Die Einwände der Gläubigerin, wonach es den Parteien aufgrund der Vertragsautonomie freigestellt sei, einen Leasingvertrag odereinen Abzahlungskaufvertrag abzuschliessen, gehen daher dann fehl, wenn sich herausstellt, dass der Leasingvertrag in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einem Abzahlungskaufvertrag gleich­ kommt. 3. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Leasing vertrag kommt wirtschaftlich einem Abzahlungskaufvertrag gleich.