Sollte der von der Gläubigerin als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Leasingvertrag den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie ein Abzahlungskaufvertrag, wären in der Tat verschiedene zwingend vor­ geschriebene Formerfordernisse des Abzahlungsrechts nicht erfüllt, wes­ halb der Leasingvertrag nichtig wäre und keinen Rechtsöffnungstitel dar­ stellen könnte. 2. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts zum Abzahlungsrecht ist es unerheblich, ob bei der Überlassung eines Autos an einen Kunden Kauf, Miete oder Leasing angenommen wird.