Dem widerspricht die Gläubigerin. Nach Art. 226 m Abs. 1 OR gelten die Bestimmungen über den Abzah­ lungskauf für alle Rechtsgeschäfte und Verbindungen von solchen, soweit die Parteien damit die gleichen wirtschaftlichen Zwecke wie bei einem Kauf auf Abzahlung verfolgen, gleichgültig welcher Rechtsform sie sich bedienen. Sollte der von der Gläubigerin als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Leasingvertrag den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie ein Abzahlungskaufvertrag, wären in der Tat verschiedene zwingend vor­ geschriebene Formerfordernisse des Abzahlungsrechts nicht erfüllt, wes­ halb der Leasingvertrag nichtig wäre und keinen Rechtsöffnungstitel dar­ stellen könnte.