kön­ nen unter gewissen Voraussetzungen provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Schuldnerin ist der Ansicht, dass der Leasingvertrag der Parteien in Wirklichkeit ein Abzahlungskaufvertrag gemäss Art. 226 a ff. OR darstelle. Nachdem die Mindestanforderungen an die Form gemäss Art. 226 a Abs. 3 OR nicht eingehalten seien, sei der Vertrag ungültig und stelle keinen Rechtsöffnungstitel dar. Dem widerspricht die Gläubigerin.