bigerin den Abrechnungsbetrag von Fr. 3251- in Betreibung gesetzt, worauf die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhob. Das von der Gläubigerin eingereichte Rechtsöffnungsgesuch wurde aus folgenden Gründen ab­ gewiesen: 1. Nach Art. 82 SchKG erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuld­ anerkennung beruht. Die Gläubigerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Leasingvertrag vom 25. Oktober 1986. Zweiseitige Verträge kön­ nen unter gewissen Voraussetzungen provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen.