13 b des Vertrages. Die gleiche Mietratenerhöhung wurde vereinbart, falls der Vermieter infolge Verzugs des Mieters den Vertrag vorzeitig auflösen sollte. Am 2. Oktober 1987 hat die Gläubigerin den Vertrag wegen Verzugs der Schuldnerin vor­ zeitig aufgelöst und ihr mit Schreiben vom 12. Oktober 1987 eine Abrech­ nung gemäss Ziff. 13 des Vertrages zugestellt. In der Folge hat die Gläu­ 83 C. Gerichtsentscheide 3146