C. Gerichtsentscheide 3145,3146 Dort ging es um die Frage, ob ein Gläubiger genügend bezeichnet sei, wenn er als einfache Gesellschaft X oder als Erbengemeinschaft Y bezeich­ net werde. In neuern Entscheiden hat das Bundesgericht stets betont, dass nicht jede Ungenauigkeit in der Bezeichnung des Gläubigers oder des Schuldners mit seiner Nichtexistenz gleichzusetzen ist und dass die formel­ len Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden dürfen (B G E102 III65, ferner 9 8 III24 und 1 09III 6 f. [Erw. 2]). Im letztgenannten Entscheid hat das Bundesgericht übrigens dem Betreibungsamt im Falle der Unklarheit, wem der Zahlungsbefehl zu­ zustellen sei, eine Nachfrage beim Betreibenden zugemutet. Bei unvoreingenommener Betrachtung der Schuldnerbezeichnung kann im vorliegenden Fall kein Zweifel an der Person des Schuldners auf- kommen. Als solcher hat N.N. zu gelten. Daran vermag der Klammer­ vermerk, der vielleicht richtiger beim Forderungsgrund angegeben wor­ den wäre, nichts zu ändern. ABSchKG 17.7.1989 3146 Rechtsöffnung; Leasingvertrag als provisorischer Rechtsöffnungstitel? (Art. 226 a ff. OR, Art. 82 SchKG). Die Parteien haben am 25. Oktober 1986 einen Leasingvertrag für einen PW Ford Escort abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von 36 Monaten wurde ein Mietzins von Fr. 742 - pro Monat vereinbart. In diesem Betrag inbegriffen war eine monatliche Zahlung für eine Vollkaskoversicherung von Fr. 104-, so dass die eigentliche Leasingrate für das Auto Fr.6 3 8 - betrug. Nach Ziff. 13 a der Vertragsbestimmungen war der Mieter berech­ tigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vorzeitig aufzulösen. Die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages führte jedoch zur Erhöhung der Mietraten gemäss Ziff. 13 b des Vertrages. Die gleiche Mietratenerhöhung wurde vereinbart, falls der Vermieter infolge Verzugs des Mieters den Vertrag vorzeitig auflösen sollte. Am 2. Oktober 1987 hat die Gläubigerin den Vertrag wegen Verzugs der Schuldnerin vor­ zeitig aufgelöst und ihr mit Schreiben vom 12. Oktober 1987 eine Abrech­ nung gemäss Ziff. 13 des Vertrages zugestellt. In der Folge hat die Gläu­ 83 C. Gerichtsentscheide 3146 bigerin den Abrechnungsbetrag von Fr. 3251- in Betreibung gesetzt, worauf die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhob. Das von der Gläubigerin eingereichte Rechtsöffnungsgesuch wurde aus folgenden Gründen ab­ gewiesen: 1. Nach Art. 82 SchKG erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuld­ anerkennung beruht. Die Gläubigerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Leasingvertrag vom 25. Oktober 1986. Zweiseitige Verträge kön­ nen unter gewissen Voraussetzungen provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Schuldnerin ist der Ansicht, dass der Leasingvertrag der Parteien in Wirklichkeit ein Abzahlungskaufvertrag gemäss Art. 226 a ff. OR darstelle. Nachdem die Mindestanforderungen an die Form gemäss Art. 226 a Abs. 3 OR nicht eingehalten seien, sei der Vertrag ungültig und stelle keinen Rechtsöffnungstitel dar. Dem widerspricht die Gläubigerin. Nach Art. 226 m Abs. 1 OR gelten die Bestimmungen über den Abzah­ lungskauf für alle Rechtsgeschäfte und Verbindungen von solchen, soweit die Parteien damit die gleichen wirtschaftlichen Zwecke wie bei einem Kauf auf Abzahlung verfolgen, gleichgültig welcher Rechtsform sie sich bedienen. Sollte der von der Gläubigerin als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Leasingvertrag den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie ein Abzahlungskaufvertrag, wären in der Tat verschiedene zwingend vor­ geschriebene Formerfordernisse des Abzahlungsrechts nicht erfüllt, wes­ halb der Leasingvertrag nichtig wäre und keinen Rechtsöffnungstitel dar­ stellen könnte. 2. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts zum Abzahlungsrecht ist es unerheblich, ob bei der Überlassung eines Autos an einen Kunden Kauf, Miete oder Leasing angenommen wird. Entscheidend ist nur, ob die Parteien mit der getroffenen vertraglichen Regelung die gleichen wirt­ schaftlichen Zwecke wie bei einem Kauf auf Abzahlung verfolgen (Praxis des Bundesgerichts 1987, Nr. 235). Die Einwände der Gläubigerin, wonach es den Parteien aufgrund der Vertragsautonomie freigestellt sei, einen Leasingvertrag odereinen Abzahlungskaufvertrag abzuschliessen, gehen daher dann fehl, wenn sich herausstellt, dass der Leasingvertrag in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einem Abzahlungskaufvertrag gleich­ kommt. 3. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Leasing vertrag kommt wirtschaftlich einem Abzahlungskaufvertrag gleich. Der Wert des von der Schuldnerin übernommenen Ford Escort betrug Fr. 21890.-. Bei 36 verein­ 84 C. Gerichtsentscheide 3146 barten Monatsraten von je Fr. 638 - ergibt sich eine Gesamtsumme von Fr. 22 968.-. Diese Summe liegt höher als der im Vertrag angegebene Neu­ wert des Ford Escort. Nach der vollständigen Bezahlung der 36 Raten gehört nach dem Leasingvertrag, anders als beim Abzahlungskaufvertrag, das Fahrzeug nicht dem Leasingnehmer, sondern nach wie vor dem Vermieter. In dieser Tatsache sieht die Gläubigerin den wesentlichen Unterschied zwischen ihrem Leasingvertrag und dem Abzahlungskaufvertrag. Sie führt in der Appellationsschrift denn auch aus, es sei den Parteien durchaus frei­ gestellt, einen Vertrag auf Verschaffung des Eigentums oder lediglich auf Gebrauchsüberlassung abzuschliessen. Es ist tatsächlich ein Unterschied, ob nach mehr als vollständiger Bezahlung des überlassenen Autos das Eigentum auf den Käufer übergeht oder beim Vermieter bleibt. Für die Nichtanwendbarkeit von Abzahlungskaufrecht ist dieser Unterschied jedoch nicht von Belang. Entscheidend ist nur, dass der Kaufgegenstand nach vollständiger Erfüllung des Vertrags bezahlt ist. Die besonderen Bestimmungen überden Abzahlungsvertrag wurden zum Schutze des wirtschaftlich schwächeren Käufers ins OR aufgenom­ men (Stofer, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag, Basel und Stuttgart 1963, S.34; Giger, Systematische Darstellung des Abzahlungsrechts, Zürich 1972, S.40). Die Anwendung dieses Abzahlungsrechts kann nun offensichtlich nicht deshalb ausbleiben, weil der Leasingnehmer im Leasingvertrag in gewissen Punkten noch schlechter gestellt ist als der Abzahlungskäufer im gewöhnlichen Abzahlungskaufvertrag. Allein aufgrund der vertraglich festgesetzten Monatsraten im Verhältnis zum Wert des gemieteten Fahr­ zeuges ist offensichtlich, dass mit dem Leasingvertrag vom 25. Oktober 1986 die gleichen wirtschaftlichen Zwecke wie beim Kauf auf Abzahlung verfolgt wurden. Im übrigen gehtauch das Bundesgericht davon aus, dass das Fehlen einer Vertragsklausel, wonach nach vollständiger Bezahlung des Neuwertpreises das Eigentum am Fahrzeug nicht auf den Mieter über­ gehe, den Leasingvertrag nicht gegen seine Unterstellung unter das Ab­ zahlungsrecht schützen kann (Praxis des Bundesgerichts Nr. 235, S.807). 4. Sind die Kündigungsmodalitäten im Leasingvertrag so vereinbart, dass der Mieter ohne grosse Einbusse nicht kündigen kann, hat der Vertrag nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts ebenso wirtschaftlich die Abzahlung des Mietgegenstandes zum Zweck. Das Bundesgericht hat die Regel aufgestellt, dass Abzahlungsrecht anzunehmen sei, wenn eine Kün- 85 C. Gerichtsentscheide 3146 digung erst nach Zahlung von 20% des Kaufpreises möglich ist (Praxis des Bundesgerichts Nr. 236, S.808). Der Leasingvertrag der Parteien konnte gemäss Ziff. 13 a vom Mieter jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Im ersten Vertragsmonat konnte daher auf das Ende des zweiten Monats die Vertragsauflösung herbeigeführt werden, was jedoch eine Erhöhung der Mietraten gemäss Ziff. 13c des Vertrags zur Folge hatte. Diese Erhö­ hung hätte sich nach einer Vertragsdauer von zwei Monaten wie folgt be­ rechnet: Einmalige Abschreibung von 15% des Katalogpreises Fr. 328 3 .- 1% des Katalogpreises pro Monat, 2 Monate Fr. 43 7 .- pro rata Fr. -.10 pro km der vereinbarten jährlichen Höchst­ fahrleistung, 2 Monate x 1666 x Fr. -.10 Fr. 33 3 .- 15% des für die Zeit von der Vertragsauflösung bis zum vertragsgemässen Ablauf des Vertrages als Mietraten vereinbarten Betrages, 34 Monate ä Fr. 6 3 8 - = Fr. 21692.-, davon 15% Fr. 3254.- Fr. 73 0 7 .- ./. Mietraten für 2 Monate Fr. 1276.- Zu bezahlender Betrag bei frühestmöglicher Kündigung Fr. 6031.- Falls der Mieter im Laufe des ersten Vertragsmonats auf Ende des zweiten Monats gekündigt hätte, hätte er eine Entschädigung von Fr. 6031- be­ zahlen müssen, was 27,55% des Wagenwertes darstellt. Damit ist die Limite, die das Bundesgericht bei 20% angesetzt hat, eindeutig überschrit­ ten. Bei einer derart grossen Einbusse kann der Mieter trotz der formellen Möglichkeit in Ziff. 13 den Vertrag praktisch nicht mehr kündigen, weshalb der Vertrag auch aus diesem Grunde wirtschaftlich die Abzahlung des Mietgegenstandes zum Zwecke hat. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Leasinqvertraq der Par­ teien gestützt auf Art. 226m OR in Wirklichkeit ein Abzahlungskaufver­ tragist. Nachdem die formellen Voraussetzungen für den Abzahlungskauf im Sinne von Art. 226 a OR nicht eingehalten sind, ist er nichtig und stellt keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Das Rechts- 86 C. Gerichtsentscheide 3146,3147 Öffnungsgesuch ist abzuweisen. Damit ist allerdings nichts über eine all­ fällige Entschädigung für die Überlassung des Fahrzeugs entschieden. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist nurdie Frage der Vollstreck­ barkeit der betriebenen Forderung. OGP 16.3.1988 3147 Pfändung. Voraussetzungen für die Unpfändbarkeit von Gegenständen, die aus Entschädigungsleistungen für Körperverletzungen oder Gesund­ heitsstörungen angeschafft wurden (Art. 92 Ziff. 10 SchKG). Entschädigungen für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung sind gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar. Praxisgemäss können Gegen­ stände, die aus solchen Entschädigungen angeschafft worden sind, nur dann als unpfändbar gelten, wenn die Herkunft des Ersatzgegenstandes liquid ist. Das heisst, es muss auf geradem Wege anhand klarer Belege verfolgt werden können, wie die Entschädigung umgesetzt worden ist; andernfalls würden die Betreibungsbehörden sich unüberwindlichen Schwierigkeiten gegenübergestellt sehen (BGE 82 III81). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Angaben gemacht, wann und w ie­ viel Unterstützungsgelder er von welcher Versicherung erhalten hat. In keiner Weise ist dargetan, wann und wie teuer das Auto gekauft und womit es bezahlt worden ist. Diese Art von Behauptung genügt auch nicht einer minimalsten Substantiierungspflicht. Im übrigen ist offensichtlich, dass der Gegenstand des Beschwerde­ verfahrens bildende «Mercedes» das Ersatzfahrzeug für den «Opel Re­ kord» ist und aus dem Erlös des ersten Fahrzeugs bezahlt worden ist. Eine Ausdehnung der Unpfändbarkeit von Gegenständen, die aus dem Ver­ kaufserlös einer aus einer privilegierten Entschädigung angeschafften Sache gekauft wurden, ist abzulehnen (BGE 82 III82). ABSchKG 11.11.1988 87