2]). Im letztgenannten Entscheid hat das Bundesgericht übrigens dem Betreibungsamt im Falle der Unklarheit, wem der Zahlungsbefehl zu­ zustellen sei, eine Nachfrage beim Betreibenden zugemutet. Bei unvoreingenommener Betrachtung der Schuldnerbezeichnung kann im vorliegenden Fall kein Zweifel an der Person des Schuldners aufkommen. Als solcher hat N.N. zu gelten. Daran vermag der Klammer­ vermerk, der vielleicht richtiger beim Forderungsgrund angegeben wor­ den wäre, nichts zu ändern. ABSchKG 17.7.1989 3146 Rechtsöffnung; Leasingvertrag als provisorischer Rechtsöffnungstitel? (Art. 226 a ff. OR, Art. 82 SchKG).