82 C. Gerichtsentscheide 3145,3146 Dort ging es um die Frage, ob ein Gläubiger genügend bezeichnet sei, wenn er als einfache Gesellschaft X oder als Erbengemeinschaft Y bezeich­ net werde. In neuern Entscheiden hat das Bundesgericht stets betont, dass nicht jede Ungenauigkeit in der Bezeichnung des Gläubigers oder des Schuldners mit seiner Nichtexistenz gleichzusetzen ist und dass die formel­ len Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden dürfen (B G E102 III65, ferner 9 8 III24 und 1 09III 6 f. [Erw. 2]).