Das Beschwerde­ verfahren hat nicht eine appellatorische Überprüfung eines Entscheides zum Ziel. Es handelt sich vielmehr um ein besonderes Verfahren, in wel­ chem es festzustellen gilt, ob ein Entscheid willkürlich ist oder einer Rechts­ verweigerung gleichkommt. In diesem Zusammenhang drängt sich der Vergleich mit der staatsrechtlichen Beschwerde auf, die ihrerseits nicht Fortsetzung eines kantonalen Verfahrens ist, sondern ein selbständiges Verfahren zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit (BGE 83 I 272). JuAK 1.10.1987 3.2 Schuldbetreibung und Konkurs 3145