76 ZPO bestimmt, dass Fristen unter drei Monaten während der Gerichtsferien, so namentlich vom 16. Juli bis und mit 15. August, Still­ stehen. Flievon ausgenommen sind Summarverfahren und Verfahren, die von der Gerichtsleitung als dringlich erklärt worden sind. In Verfahren vor der Justizaufsichtskommission sind deshalb die Gerichtsferien zu beach­ ten, und zwar auch dann, wenn Anfechtungsgegenstand ein im Summar­ verfahren ergangener Entscheid eines Einzelrichters ist. Das Beschwerde­ verfahren hat nicht eine appellatorische Überprüfung eines Entscheides zum Ziel.