C. Gerichtsentscheide 3144,3145 wegen Unmöglichkeit der Instruktion infolge Abwesenheit oder aus gesundheitlichen Gründen in Zeitnot geraten ist. Ferner können auch Gründe prozessökonomischer Art für eine Nachfristansetzung sprechen. Auf keinen Fall aber soll hingenommen werden, dass mit unvollständigen Rechtsschriften eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erreicht wird (BGE 1081a 212). 2. Art. 76 ZPO bestimmt, dass Fristen unter drei Monaten während der Gerichtsferien, so namentlich vom 16. Juli bis und mit 15. August, Still­ stehen.