C. Gerichtsentscheide 3144,3145 wegen Unmöglichkeit der Instruktion infolge Abwesenheit oder aus gesundheitlichen Gründen in Zeitnot geraten ist. Ferner können auch Gründe prozessökonomischer Art für eine Nachfristansetzung sprechen. Auf keinen Fall aber soll hingenommen werden, dass mit unvollständigen Rechtsschriften eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erreicht wird (BGE 1081a 212). 2. Art. 76 ZPO bestimmt, dass Fristen unter drei Monaten während der Gerichtsferien, so namentlich vom 16. Juli bis und mit 15. August, Still­ stehen. Flievon ausgenommen sind Summarverfahren und Verfahren, die von der Gerichtsleitung als dringlich erklärt worden sind. In Verfahren vor der Justizaufsichtskommission sind deshalb die Gerichtsferien zu beach­ ten, und zwar auch dann, wenn Anfechtungsgegenstand ein im Summar­ verfahren ergangener Entscheid eines Einzelrichters ist. Das Beschwerde­ verfahren hat nicht eine appellatorische Überprüfung eines Entscheides zum Ziel. Es handelt sich vielmehr um ein besonderes Verfahren, in wel­ chem es festzustellen gilt, ob ein Entscheid willkürlich ist oder einer Rechts­ verweigerung gleichkommt. In diesem Zusammenhang drängt sich der Vergleich mit der staatsrechtlichen Beschwerde auf, die ihrerseits nicht Fortsetzung eines kantonalen Verfahrens ist, sondern ein selbständiges Verfahren zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit (BGE 83 I 272). JuAK 1.10.1987 3.2 Schuldbetreibung und Konkurs 3145 Betreibungsbegehren. Schuldnerbezeichnung (Art. 67 Ziff.2 SchKG). Nach Art. 67 Ziff. 2 SchKG sind Name und Wohnort des Schuldners und ge­ gebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters anzugeben. Das Betreibungs­ amt hält dafür, die Schuldnerbezeichnung N.N. mit dem Klammervermerk «für Ehefrau Z.» sei irreführend, denn es könnte letztere als Schuldnerin angesehen werden. Die Pflicht zur genauen Schuldnerbezeichnung ergibt sich nach Auffassung des beschwerdebeklagten Amtes aus BGE 43 II1177 und 5 1 III98. Die den beiden Zitaten zugrunde liegenden Sachverhalte las­ sen sich indessen mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichen. 82 C. Gerichtsentscheide 3145,3146 Dort ging es um die Frage, ob ein Gläubiger genügend bezeichnet sei, wenn er als einfache Gesellschaft X oder als Erbengemeinschaft Y bezeich­ net werde. In neuern Entscheiden hat das Bundesgericht stets betont, dass nicht jede Ungenauigkeit in der Bezeichnung des Gläubigers oder des Schuldners mit seiner Nichtexistenz gleichzusetzen ist und dass die formel­ len Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden dürfen (B G E102 III65, ferner 9 8 III24 und 1 09III 6 f. [Erw. 2]). Im letztgenannten Entscheid hat das Bundesgericht übrigens dem Betreibungsamt im Falle der Unklarheit, wem der Zahlungsbefehl zu­ zustellen sei, eine Nachfrage beim Betreibenden zugemutet. Bei unvoreingenommener Betrachtung der Schuldnerbezeichnung kann im vorliegenden Fall kein Zweifel an der Person des Schuldners auf- kommen. Als solcher hat N.N. zu gelten. Daran vermag der Klammer­ vermerk, der vielleicht richtiger beim Forderungsgrund angegeben wor­ den wäre, nichts zu ändern. ABSchKG 17.7.1989 3146 Rechtsöffnung; Leasingvertrag als provisorischer Rechtsöffnungstitel? (Art. 226 a ff. OR, Art. 82 SchKG). Die Parteien haben am 25. Oktober 1986 einen Leasingvertrag für einen PW Ford Escort abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von 36 Monaten wurde ein Mietzins von Fr. 742 - pro Monat vereinbart. In diesem Betrag inbegriffen war eine monatliche Zahlung für eine Vollkaskoversicherung von Fr. 104-, so dass die eigentliche Leasingrate für das Auto Fr.6 3 8 - betrug. Nach Ziff. 13 a der Vertragsbestimmungen war der Mieter berech­ tigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vorzeitig aufzulösen. Die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages führte jedoch zur Erhöhung der Mietraten gemäss Ziff. 13 b des Vertrages. Die gleiche Mietratenerhöhung wurde vereinbart, falls der Vermieter infolge Verzugs des Mieters den Vertrag vorzeitig auflösen sollte. Am 2. Oktober 1987 hat die Gläubigerin den Vertrag wegen Verzugs der Schuldnerin vor­ zeitig aufgelöst und ihr mit Schreiben vom 12. Oktober 1987 eine Abrech­ nung gemäss Ziff. 13 des Vertrages zugestellt. In der Folge hat die Gläu­ 83