Nach Art. 67 Ziff. 2 SchKG sind Name und Wohnort des Schuldners und ge­ gebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters anzugeben. Das Betreibungs­ amt hält dafür, die Schuldnerbezeichnung N.N. mit dem Klammervermerk «für Ehefrau Z.» sei irreführend, denn es könnte letztere als Schuldnerin angesehen werden. Die Pflicht zur genauen Schuldnerbezeichnung ergibt sich nach Auffassung des beschwerdebeklagten Amtes aus BGE 43 II1177 und 5 1 III98. Die den beiden Zitaten zugrunde liegenden Sachverhalte las­ sen sich indessen mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichen. 82