1. Nach Art. 281 Abs.1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung einer Justiz­ aufsichtsbeschwerde 14 Tage seit Zustellung des Entscheides. Die angefochtene Verfügung des Katonsgerichtspräsidenten ist dem Beschwerde­ führer nach dessen unwidersprochener Sachdarstellung am 27. Juli 1987 zugegangen. Die Eingabe vom 7. August 1987 erweist sich damit zweifel­ los als rechtzeitig. Sie enthält indessen lediglich einen Beschwerdeantrag und ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur nachträglichen Begründung. Diese erfolgte mit Eingabe vom 31. August 1987. Zunächst fragt sich, ob nachträgliche Beschwerdeeingaben zulässig sind. Art. 281 Abs. 2 schreibt vor, dass die Beschwerde schriftlich und mit