C. Gerichtsentscheide 3143, 3144 Situation abgestellt, sondern einen längeren Zeitraum zugrunde gelegt hat. Ein solches Vorgehen erweist sich beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit durchaus als vertretbar. Von Willkür kann jedenfalls nicht die Rede sein. Im weiteren erscheint das Ergebnis, wonach dem Beschwerdeführer vom gesamten Einkommen von Fr. 6100 - Fr. 2300 - zustehen und der Klägerin, die für zwei Kinder und ein Haus zu sorgen hat, Fr. 3 8 0 0 -, jeden­ falls nicht als willkürlich. JuAK 25.11.1988 3144 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Formelle Voraussetzungen: Nach­ trägliche Beschwerdeeingaben sind grundsätzlich unzulässig (Art. 281 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsferien sind auch dann zu beachten, wenn der angefoch- tene Entscheid in einem dringlichen oder summarischen Verfahren erging (Art. 76 ZPO). 1. Nach Art. 281 Abs.1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung einer Justiz­ aufsichtsbeschwerde 14 Tage seit Zustellung des Entscheides. Die ange- fochtene Verfügung des Katonsgerichtspräsidenten ist dem Beschwerde­ führer nach dessen unwidersprochener Sachdarstellung am 27. Juli 1987 zugegangen. Die Eingabe vom 7. August 1987 erweist sich damit zweifel­ los als rechtzeitig. Sie enthält indessen lediglich einen Beschwerdeantrag und ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur nachträglichen Begründung. Diese erfolgte mit Eingabe vom 31. August 1987. Zunächst fragt sich, ob nachträgliche Beschwerdeeingaben zulässig sind. Art. 281 Abs. 2 schreibt vor, dass die Beschwerde schriftlich und mit den nötigen Belegen versehen einzureichen ist. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass innert der Beschwerdefrist eine vollständige Eingabe mit A n­ trag und Begründung verlangt wird. Die Aufteilung in Beschwerdeantrag und nachträgliche Beschwerdebegründung ist ebenso unzulässig wie nachträgliche Beschwerdeeingaben. Von diesem Grundsatz kann jedoch in begründeten Fällen abgewichen werden. So wäre etwa nach allgemeinen Regeln (Art. 131 f. ZPO) eine Not­ frist zur nachträglichen Begründung dann anzusetzen, wenn eine Partei 81 C. Gerichtsentscheide 3144,3145 wegen Unmöglichkeit der Instruktion infolge Abwesenheit oder aus gesundheitlichen Gründen in Zeitnot geraten ist. Ferner können auch Gründe prozessökonomischer Art für eine Nachfristansetzung sprechen. Auf keinen Fall aber soll hingenommen werden, dass mit unvollständigen Rechtsschriften eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erreicht wird (BGE 1081a 212). 2. Art. 76 ZPO bestimmt, dass Fristen unter drei Monaten während der Gerichtsferien, so namentlich vom 16. Juli bis und mit 15. August, Still­ stehen. Flievon ausgenommen sind Summarverfahren und Verfahren, die von der Gerichtsleitung als dringlich erklärt worden sind. In Verfahren vor der Justizaufsichtskommission sind deshalb die Gerichtsferien zu beach­ ten, und zwar auch dann, wenn Anfechtungsgegenstand ein im Summar­ verfahren ergangener Entscheid eines Einzelrichters ist. Das Beschwerde­ verfahren hat nicht eine appellatorische Überprüfung eines Entscheides zum Ziel. Es handelt sich vielmehr um ein besonderes Verfahren, in wel­ chem es festzustellen gilt, ob ein Entscheid willkürlich ist oder einer Rechts­ verweigerung gleichkommt. In diesem Zusammenhang drängt sich der Vergleich mit der staatsrechtlichen Beschwerde auf, die ihrerseits nicht Fortsetzung eines kantonalen Verfahrens ist, sondern ein selbständiges Verfahren zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit (BGE 83 I 272). JuAK 1.10.1987 3.2 Schuldbetreibung und Konkurs 3145 Betreibungsbegehren. Schuldnerbezeichnung (Art. 67 Ziff.2 SchKG). Nach Art. 67 Ziff. 2 SchKG sind Name und Wohnort des Schuldners und ge­ gebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters anzugeben. Das Betreibungs­ amt hält dafür, die Schuldnerbezeichnung N.N. mit dem Klammervermerk «für Ehefrau Z.» sei irreführend, denn es könnte letztere als Schuldnerin angesehen werden. Die Pflicht zur genauen Schuldnerbezeichnung ergibt sich nach Auffassung des beschwerdebeklagten Amtes aus BGE 43 II1177 und 5 1 III98. Die den beiden Zitaten zugrunde liegenden Sachverhalte las­ sen sich indessen mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichen. 82