Zunächst ist davon auszugehen, dass sich die Justizaufsichtskommis­ sion bei der Beurteilung an dasjenige Beweismaterial zu halten hat, das dem Vorderrichter vorlag. Die neu eingereichten Akten sind deshalb uner­ heblich. Bei der angefochtenen tinkommensfeststellung handelt es sich nicht um eine rein hypothetische Annahme. Die Vorinstanz ist zu diesem Ergeb­ nis aufgrund einer sorgfältigen Würdigung der tatsächlichen Einkom­ mensverhältnisse gelangt, wobei sie freilich nicht auf die momentane 80 C. Gerichtsentscheide 3143, 3144