Willkür in der Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn die Tatsachen­ feststellungen im angefochtenen Urteil in einem klaren und offensichtli­ chen Widerspruch zu den abgenommenen Beweisen stehen. Dies ist der Fall, wenn aus den Beweisen völlig unhaltbare Schlüsse gezogen werden, die Beweiswürdigung entscheidende Widersprüche enthält oder dabei ein offenbares Versehen unterlaufen ist, oder wenn Feststellungen ohne jede Beweisgrundlage getroffen werden (vgl. BGE 110 la 3 f.; 101 la 306; 93 16f.). Zunächst ist davon auszugehen, dass sich die Justizaufsichtskommis­ sion bei der Beurteilung an dasjenige Beweismaterial zu halten hat, das dem Vorderrichter vorlag.