Aus den Erwägungen: In ihrer Beschwerdepraxis zur Willkür hält sich die Justizaufsichtskom­ mission an den Willkürbegriff, wie ihn das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden umschrieben hat (Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1963/64, S.40; 1983/84, S.47). Willkür bei der Rechtsanwendung ist des­ halb insbesondere anzunehmen bei — offensichtlich schwerer Verletzung einer Norm — Ausübung des Ermessens nach offensichtlich sachfremden Motiven — offensichtlicher Verletzung eines klaren unumstrittenen Rechtsgrund­ satzes — grobem Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken — offensichtlich falschen oder auf offenbarem Versehen beruhenden Feststellungen tatsächlicher Art