287 Ziff. 3). Eine Änderung wäre Sache des Gesetzgebers, nicht der Rechtsanwen­ dung. Das Bundesgericht liess es im erwähnten Entscheid S. vom 14.9.1988 offen, ob die Bestimmung so aufzufassen sei, dass sie auch die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ermögliche. Eine Praxis des Obergerichtes zu dieser Frage besteht, wie das Bundesgericht zutreffend ausführte, bis heute nicht. Angesichts der oben erwähnten Problematik des Vorbringens kassatorischer Rügen beim gleichen Richter, der das angefochtene Urteil gefällt hat, besteht kein Anlass, die in Frage stehende Verfahrensvorschrift weit auszulegen. Das Obergericht beschränkt deshalb die Tragweite des Revisionsgrundes von Art.