ZPO ist die Revision unter anderem dann angezeigt, «wenn das Gericht aktenmässig belegte erhebliche Tatsachen nicht oder auf offenkundig irrtümliche Weise gewürdigt hat». Diese For­ mulierung umfasst die Rüge der Aktenwidrigkeit im engeren Sinne, also das versehentliche Nichtberücksichtigen in den Akten liegender erheb­ licher Tatsachen (vgl. Art. 137 lit.d OG). Man kann sich hier fragen, was der Grund gewesen sein mag, ein Rechtsmittel vorzusehen, mit dem der glei­ che Richter, dem angeblich ein Versehen unterlaufen ist, zu neuerlicher Prüfung seines Urteils verhalten wird. Immerhin war die gleiche Bestim­ mung bereits in der ZPO vom 24. April 1955 enthalten (Art. 287 Ziff. 3).