C. Gerichtsentscheide 3142,3143 hoben werden können (B G E 106 I a 54,110 I a 137/38 und 111 I a 46). Wie das Bundesgericht im unveröffentlichten Urteil vom 14.9.1988 in Sachen S. erkannt hat, ist dies bei Art. 274 Abs. 1Ziff. 3 der ausserrhodischen ZPO der Fall. Es trat deshalb wegen Nichtausschöpfung des kantonalen Instanzen­ zuges nicht auf eine staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Be­ weiswürdigung ein. Gemäss Art. 274 Abs.1 Ziff. 3 ZPO ist die Revision unter anderem dann angezeigt, «wenn das Gericht aktenmässig belegte erhebliche Tatsachen nicht oder auf offenkundig irrtümliche Weise gewürdigt hat». Diese For­ mulierung umfasst die Rüge der Aktenwidrigkeit im engeren Sinne, also das versehentliche Nichtberücksichtigen in den Akten liegender erheb­ licher Tatsachen (vgl. Art. 137 lit.d OG). Man kann sich hier fragen, was der Grund gewesen sein mag, ein Rechtsmittel vorzusehen, mit dem der glei­ che Richter, dem angeblich ein Versehen unterlaufen ist, zu neuerlicher Prüfung seines Urteils verhalten wird. Immerhin war die gleiche Bestim­ mung bereits in der ZPO vom 24. April 1955 enthalten (Art. 287 Ziff. 3). Eine Änderung wäre Sache des Gesetzgebers, nicht der Rechtsanwen­ dung. Das Bundesgericht liess es im erwähnten Entscheid S. vom 14.9.1988 offen, ob die Bestimmung so aufzufassen sei, dass sie auch die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ermögliche. Eine Praxis des Obergerichtes zu dieser Frage besteht, wie das Bundesgericht zutreffend ausführte, bis heute nicht. Angesichts der oben erwähnten Problematik des Vorbringens kassatorischer Rügen beim gleichen Richter, der das angefochtene Urteil gefällt hat, besteht kein Anlass, die in Frage stehende Verfahrensvorschrift weit auszulegen. Das Obergericht beschränkt deshalb die Tragweite des Revisionsgrundes von Art. 274 Abs.1 Z iff.3 ZPO auf die Aktenwidrigkeit im engeren Sinne. OGer 4.4.1989 3143 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Zum Beschwerdegrund der Willkür (Art. 280 Abs.1 ZPO). Im Rahmen eines Ehescheidungsprozesses erging eine vorsorgliche Mass­ nahmeverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten nach Art. 145 ZGB. Der 79 C. Gerichtsentscheide 3143 Ehemann beschwert sich und rügt die getroffene Unterhaltsregelung als willkürlich. Die Justizaufsichtskommission weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: In ihrer Beschwerdepraxis zur Willkür hält sich die Justizaufsichtskom­ mission an den Willkürbegriff, wie ihn das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden umschrieben hat (Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1963/64, S.40; 1983/84, S.47). Willkür bei der Rechtsanwendung ist des­ halb insbesondere anzunehmen bei — offensichtlich schwerer Verletzung einer Norm — Ausübung des Ermessens nach offensichtlich sachfremden Motiven — offensichtlicher Verletzung eines klaren unumstrittenen Rechtsgrund­ satzes — grobem Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken — offensichtlich falschen oder auf offenbarem Versehen beruhenden Feststellungen tatsächlicher Art — innerer Widersprüchlichkeit ( DanielThürer, Das Willkür Art. 4 BV, ZSR 1987, 489 ff. und dort zitierte Bundesgerichtsentschei­ dungen.). Stets geht es dabei um eine qualifizierte, besonders intensive Fehlerhaf­ tigkeit, welche in der Offensichtlichkeit des Mangels zum Ausdruck kommt (Thürer, a.a.O., S. 476 f.). Willkür in der Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn die Tatsachen­ feststellungen im angefochtenen Urteil in einem klaren und offensichtli­ chen Widerspruch zu den abgenommenen Beweisen stehen. Dies ist der Fall, wenn aus den Beweisen völlig unhaltbare Schlüsse gezogen werden, die Beweiswürdigung entscheidende Widersprüche enthält oder dabei ein offenbares Versehen unterlaufen ist, oder wenn Feststellungen ohne jede Beweisgrundlage getroffen werden (vgl. BGE 110 la 3 f.; 101 la 306; 93 16f.). Zunächst ist davon auszugehen, dass sich die Justizaufsichtskommis­ sion bei der Beurteilung an dasjenige Beweismaterial zu halten hat, das dem Vorderrichter vorlag. Die neu eingereichten Akten sind deshalb uner­ heblich. Bei der angefochtenen tinkommensfeststellung handelt es sich nicht um eine rein hypothetische Annahme. Die Vorinstanz ist zu diesem Ergeb­ nis aufgrund einer sorgfältigen Würdigung der tatsächlichen Einkom­ mensverhältnisse gelangt, wobei sie freilich nicht auf die momentane 80 C. Gerichtsentscheide 3143, 3144 Situation abgestellt, sondern einen längeren Zeitraum zugrunde gelegt hat. Ein solches Vorgehen erweist sich beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit durchaus als vertretbar. Von Willkür kann jedenfalls nicht die Rede sein. Im weiteren erscheint das Ergebnis, wonach dem Beschwerdeführer vom gesamten Einkommen von Fr. 6100 - Fr. 2300 - zustehen und der Klägerin, die für zwei Kinder und ein Haus zu sorgen hat, Fr. 3 8 0 0 -, jeden­ falls nicht als willkürlich. JuAK 25.11.1988 3144 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Formelle Voraussetzungen: Nach­ trägliche Beschwerdeeingaben sind grundsätzlich unzulässig (Art. 281 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsferien sind auch dann zu beachten, wenn der angefoch- tene Entscheid in einem dringlichen oder summarischen Verfahren erging (Art. 76 ZPO). 1. Nach Art. 281 Abs.1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung einer Justiz­ aufsichtsbeschwerde 14 Tage seit Zustellung des Entscheides. Die ange- fochtene Verfügung des Katonsgerichtspräsidenten ist dem Beschwerde­ führer nach dessen unwidersprochener Sachdarstellung am 27. Juli 1987 zugegangen. Die Eingabe vom 7. August 1987 erweist sich damit zweifel­ los als rechtzeitig. Sie enthält indessen lediglich einen Beschwerdeantrag und ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur nachträglichen Begründung. Diese erfolgte mit Eingabe vom 31. August 1987. Zunächst fragt sich, ob nachträgliche Beschwerdeeingaben zulässig sind. Art. 281 Abs. 2 schreibt vor, dass die Beschwerde schriftlich und mit den nötigen Belegen versehen einzureichen ist. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass innert der Beschwerdefrist eine vollständige Eingabe mit A n­ trag und Begründung verlangt wird. Die Aufteilung in Beschwerdeantrag und nachträgliche Beschwerdebegründung ist ebenso unzulässig wie nachträgliche Beschwerdeeingaben. Von diesem Grundsatz kann jedoch in begründeten Fällen abgewichen werden. So wäre etwa nach allgemeinen Regeln (Art. 131 f. ZPO) eine Not­ frist zur nachträglichen Begründung dann anzusetzen, wenn eine Partei 81