hoben werden können (B G E 106 I a 54,110 I a 137/38 und 111 I a 46). Wie das Bundesgericht im unveröffentlichten Urteil vom 14.9.1988 in Sachen S. erkannt hat, ist dies bei Art. 274 Abs. 1Ziff. 3 der ausserrhodischen ZPO der Fall. Es trat deshalb wegen Nichtausschöpfung des kantonalen Instanzen­ zuges nicht auf eine staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Be­ weiswürdigung ein. Gemäss Art. 274 Abs.1 Ziff. 3 ZPO ist die Revision unter anderem dann angezeigt, «wenn das Gericht aktenmässig belegte erhebliche Tatsachen nicht oder auf offenkundig irrtümliche Weise gewürdigt hat».