Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, weil es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt, da nunmehr ein Urteil des Kantonsgerichtes vorliegt (vgl. Entscheid der Justizaufsichtskommission vom 4. Juni 1984, Rechenschaftsbericht 1984/85, S.45). Wenn der Beschwerdeführer vom Kanton eine Entschädigung erlangen will, so hat er nach den Regeln des Verantwortlichkeitsrechts gemäss A rt.2 6 2 ff. EG zum ZGB vorzugehen. Die Beschwerde nach Art. 280 ff. ZPO dient nicht zur Schaffung der Basis für einen Verantwortlichkeitsprozess. JuAK 3.3.1988 3142