C. Gerichtsentscheide 3141,3142 3. Verfahren 3.1 Zivilprozess 3141 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Es fehlt ein Rechtsschutzinteresse, wenn die der Rechtsverzögerung beschuldigte Behörde ihren Entscheid erlassen hat; mit der Beschwerde können keine gesonderten Feststellun­ gen verlangt werden (Art. 110 lit. c ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, weil es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt, da nunmehr ein Urteil des Kantonsgerichtes vorliegt (vgl. Entscheid der Justizaufsichtskommission vom 4. Juni 1984, Rechenschaftsbericht 1984/85, S.45). Wenn der Beschwerdeführer vom Kanton eine Entschädigung erlangen will, so hat er nach den Regeln des Verantwortlichkeitsrechts gemäss A rt.2 6 2 ff. EG zum ZGB vorzugehen. Die Beschwerde nach Art. 280 ff. ZPO dient nicht zur Schaffung der Basis für einen Verantwortlichkeitsprozess. JuAK 3.3.1988 3142 Revision. Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit im engeren Sinn (Art. 274 Abs.1Ziff.3ZPO ). zulässig, wenn alle kantonalen Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist Rechtsmittel im Sinne dieser Bestimmung auch die Revision, sofern mit ihr Rügen kassatorischer Art er­ 78 C. Gerichtsentscheide 3142,3143 hoben werden können (B G E 106 I a 54,110 I a 137/38 und 111 I a 46). Wie das Bundesgericht im unveröffentlichten Urteil vom 14.9.1988 in Sachen S. erkannt hat, ist dies bei Art. 274 Abs. 1Ziff. 3 der ausserrhodischen ZPO der Fall. Es trat deshalb wegen Nichtausschöpfung des kantonalen Instanzen­ zuges nicht auf eine staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Be­ weiswürdigung ein. Gemäss Art. 274 Abs.1 Ziff. 3 ZPO ist die Revision unter anderem dann angezeigt, «wenn das Gericht aktenmässig belegte erhebliche Tatsachen nicht oder auf offenkundig irrtümliche Weise gewürdigt hat». Diese For­ mulierung umfasst die Rüge der Aktenwidrigkeit im engeren Sinne, also das versehentliche Nichtberücksichtigen in den Akten liegender erheb­ licher Tatsachen (vgl. Art. 137 lit.d OG). Man kann sich hier fragen, was der Grund gewesen sein mag, ein Rechtsmittel vorzusehen, mit dem der glei­ che Richter, dem angeblich ein Versehen unterlaufen ist, zu neuerlicher Prüfung seines Urteils verhalten wird. Immerhin war die gleiche Bestim­ mung bereits in der ZPO vom 24. April 1955 enthalten (Art. 287 Ziff. 3). Eine Änderung wäre Sache des Gesetzgebers, nicht der Rechtsanwen­ dung. Das Bundesgericht liess es im erwähnten Entscheid S. vom 14.9.1988 offen, ob die Bestimmung so aufzufassen sei, dass sie auch die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ermögliche. Eine Praxis des Obergerichtes zu dieser Frage besteht, wie das Bundesgericht zutreffend ausführte, bis heute nicht. Angesichts der oben erwähnten Problematik des Vorbringens kassatorischer Rügen beim gleichen Richter, der das angefochtene Urteil gefällt hat, besteht kein Anlass, die in Frage stehende Verfahrensvorschrift weit auszulegen. Das Obergericht beschränkt deshalb die Tragweite des Revisionsgrundes von Art. 274 Abs.1 Z iff.3 ZPO auf die Aktenwidrigkeit im engeren Sinne. OGer 4.4.1989 3143 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Zum Beschwerdegrund der Willkür (Art. 280 Abs.1 ZPO). Im Rahmen eines Ehescheidungsprozesses erging eine vorsorgliche Mass­ nahmeverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten nach Art. 145 ZGB. Der 79