C. Gerichtsentscheide 3141,3142 3. Verfahren 3.1 Zivilprozess 3141 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Es fehlt ein Rechtsschutzinteresse, wenn die der Rechtsverzögerung beschuldigte Behörde ihren Entscheid erlassen hat; mit der Beschwerde können keine gesonderten Feststellun­ gen verlangt werden (Art. 110 lit. c ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, weil es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt, da nunmehr ein Urteil des Kantonsgerichtes vorliegt (vgl. Entscheid der Justizaufsichtskommission vom 4. Juni 1984, Rechenschaftsbericht 1984/85, S.45). Wenn der Beschwerdeführer vom Kanton eine Entschädigung erlangen will, so hat er nach den Regeln des Verantwortlichkeitsrechts gemäss A rt.2 6 2 ff. EG zum ZGB vorzugehen. Die Beschwerde nach Art. 280 ff. ZPO dient nicht zur Schaffung der Basis für einen Verantwortlichkeitsprozess. JuAK 3.3.1988 3142 Revision. Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit im engeren Sinn (Art. 274 Abs.1Ziff.3ZPO ). zulässig, wenn alle kantonalen Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist Rechtsmittel im Sinne dieser Bestimmung auch die Revision, sofern mit ihr Rügen kassatorischer Art er­ 78