Durch einen vorzeitigen Abbruch wird ein ordnungsgemässes Bewil­ ligungsverfahren verunmöglicht. Das Obergericht verkennt freilich nicht, dass in Baukreisen hin und wieder die Meinung herrscht, erst die eigent­ liche Umbautätigkeit, nicht schon die vorausgehenden Abbrucharbeiten, unterstünden der Bewilligungspflicht. Auch der Angeklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Beratung durch seinen Architekten. Nach­ dem ihn aber vorliegend die Baukommission im Bauermittlungsentscheid ausdrücklich auf die Bewilligungspflicht hingewiesen hatte, hätte er sich dort um Klärung dieser Frage bemühen müssen. OGer 23.5.1989 77