Die Baubehörden müssen während des ganzen Bewilligungsverfahrens in der Lage sein, den bestehenden Zu­ stand festzustellen. Gerade hier, wo Nutzungsänderungen geplant sind, ist es wesentlich, dass zweifelsfrei ersichtlich bleibt, welche Teile der Alt­ baute in die Geschossflächenberechnung einzubeziehen sind und welche nicht. Andernfalls wäre es für einen Grundeigentümer ein leichtes zu behaupten, auch Estrich, Keller oder Trocknungsräume seien bewohnt worden, um sich auf diese Weise auf einen grösseren Besitzstand berufen zu können. Durch einen vorzeitigen Abbruch wird ein ordnungsgemässes Bewil­ ligungsverfahren verunmöglicht.