Der Angeklagte bringt zu seiner Verteidigung vor, dass er nur zulässige Abbrucharbeiten ausgeführt habe. Um einen «Abbruch» handelt es sich dann, wenn ein Gebäude oder ein Teil desselben ersatzlos beseitigt wird. Hingegen geht es nicht an, ein Umbauvorhaben, bei dem naturgemäss in einer ersten Bauetappe bestehende Bauteile abgebrochen werden müs­ sen, aufzuteilen in einen bewilligungsfreien Abbruchteil und in einen be­ willigungspflichtigen Umbauteil. Die Baubehörden müssen während des ganzen Bewilligungsverfahrens in der Lage sein, den bestehenden Zu­ stand festzustellen.