Während des ganzen Verfahrens war nicht streitig, dass die Liegen­ schaft gekauft wurde, um die einfache Arbeiterbehausung zu einem Appartementhaus umzubauen. Die beabsichtigte Verlegung der Treppen­ häuser nach aussen, die Erstellung von Baikonen und Veranden und schliesslich der Einbezug des Dachgeschosses in die Wohnnutzung unter Erstellung eines Kreuzfirstes lassen ebenfalls keine Zweifel offen, dass die Bewilligungskriterien der Nutzungsänderung und der baulichen Ände­ rung erfüllt sind. Der Angeklagte bringt zu seiner Verteidigung vor, dass er nur zulässige Abbrucharbeiten ausgeführt habe.