159 StGB (BGE 105IV 313). Der Angeklagte hat in eigenem Namen mit Bankkunden Geschäfte ge­ tätigt, empfangene Gelder weisungswidrig seinem Personalkonto zuge­ führt, und er kam so in den Genuss von Zinsvergünstigungen. Die Bank als Arbeitgeberin kam in dem Umfange zu Schaden, wie sie dem Personal­ konto des Angeklagten höhere Zinsgutschriften bzw. tiefere Schuldzinsen notierte, als sie dies getan hätte, wenn es sich um Kundenkonten ge­ handelt hätte. Damit ist der gesetzliche Tatbestand in allen Teilen erfüllt; der Angeklagte ist wegen Art. 159 Abs.1 StGB schuldig zu sprechen. OGer 18.4.1989 3140