likt für sich allein eine ausreichende Grundlage für die umstrittene Anord­ nung der Vorinstanz. OGer 20.12.1988 (vom Bundesgericht bestätigt 1.3.1989) 3139 Ungetreue Geschäftsführung. Tatbestand erfüllt durch Kreditsachbear­ beiter einer Bank, der Kundengelder weisungswidrig seinem eigenen Personalkonto zuführt und dadurch in den Genuss höherer Zinsvergünsti­ gungen gelangt (Art. 159 StGB).