C. Gerichtsentscheide 3138,3139 von nachträglich bekanntgewordenen Straftaten nur auf dem Wege der Wiederaufnahme möglich sei. Darum geht es vorliegend nicht. Vielmehr bestreitet der Appellant, dass das Bekanntwerden neuer, in der Probezeit begangener Straftaten den Zweitrichter überhaupt zum Erlass einer neuen nachträglichen A n­ ordnung berechtige. Seine Argumentation hätte zur Folge, dass der Rich­ ter, der ein nachträglich bekanntgewordenes Delikt zu beurteilen hat, gar keine Strafe mehr ausfällen dürfte. Ebenso wie jedes in der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen einen Strafanspruch begründet, so bildet es auch Anlass zur Prüfung eines allfälligen Widerrufs nach Art. 41 Ziff.3 StGB. Während die Zusatzstrafe so anzusetzen ist, dass für den Angeklagten ein gleiches Ergebnis entsteht wie bei einer gesamthaften Beurteilung, so können für den Widerrufsentscheid nicht bloss das neue Delikt, sondern auch die bereits beurteilten Vergehen herangezogen wer­ den. Im vorliegenden Fall gibt freilich bereits das neu zu beurteilende De­ likt für sich allein eine ausreichende Grundlage für die umstrittene Anord­ nung der Vorinstanz. OGer 20.12.1988 (vom Bundesgericht bestätigt 1.3.1989) 3139 Ungetreue Geschäftsführung. Tatbestand erfüllt durch Kreditsachbear­ beiter einer Bank, der Kundengelder weisungswidrig seinem eigenen Personalkonto zuführt und dadurch in den Genuss höherer Zinsvergünsti­ gungen gelangt (Art. 159 StGB). Gemäss Art. 159 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsführung schuldig, wer jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlichen oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll. Um als Geschäftsführer zu gelten, muss der Täter mit hinreichender Selbständigkeit über fremdes Vermögen oder Teile eines solchen verfügen können (BGE 102 IV 92 und dort zit. Entscheide). So fällt unter Art. 159 StGB sowohl derjenige, der Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, wie auch, wer bloss tatsächlich oder im Innenverhältnis fremde Vermögensinteressen wahren soll (BGE 1 0 0 IV 36, Erw. 2). In diesem Sinne hat das Obergericht des Kantons Thurgau Ge­ schäftsführerstellung angenommen, wo jemand kompetent war, Offerten 75 C. Gerichtsentscheide 3139,3140 zu prüfen und Verhandlungen zu führen, während den Vertrag ein an­ derer Unterzeichnete (vgl. RberTG 1988, Nr. 37). Als Kreditsachbearbeiter mitZeichnungsberechtigung kam dem Angeklagten zweifellos Geschäfts­ führereigenschaft zu. Der Tatbestand verlangt weiter eine Verletzung der Pflicht, für fremdes Vermögen zu sorgen. Diese Pflicht kann sich aus einem Arbeitsvertrag ergeben. Der Nichtabschluss gewinnbringender Geschäfte oder der Ab­ schluss solcher Geschäfte für ein eigenes Kokurrenzunternehmen, statt für den Treugeber, fällt unter Art. 159 StGB (BGE 105IV 313). Der Angeklagte hat in eigenem Namen mit Bankkunden Geschäfte ge­ tätigt, empfangene Gelder weisungswidrig seinem Personalkonto zuge­ führt, und er kam so in den Genuss von Zinsvergünstigungen. Die Bank als Arbeitgeberin kam in dem Umfange zu Schaden, wie sie dem Personal­ konto des Angeklagten höhere Zinsgutschriften bzw. tiefere Schuldzinsen notierte, als sie dies getan hätte, wenn es sich um Kundenkonten ge­ handelt hätte. Damit ist der gesetzliche Tatbestand in allen Teilen erfüllt; der Angeklagte ist wegen Art. 159 Abs.1 StGB schuldig zu sprechen. OGer 18.4.1989 3140 Bauen ohne Bewilligung. Bewilligungspflicht für Abbrucharbeiten, die einem bewilligungspflichtigen Umbau vorausgehen (Art. 3 Bauverord­ nung; bGS 721.11). Der Eigentümer eines alten Mehrfamilienhauses, welches in ein Apparte­ menthaus umgebaut werden sollte, setzte ein Bauermittlungsverfahren in Gang. Ohne dass die Behörde Detailfragen prüfte, stellte sie fest, dass das Projekt die zulässige Nutzung bei weitem überschreite. Der Bauherr liess hierauf verschiedene Abbrucharbeiten ausführen. Insbesondere wur­ den Hausinstallationsleitungen, Decken, Feuerwände und Böden heraus­ gerissen. Nachdem auch einer Baueinsteiiungsverfügung keine Foige ge­ leistet worden war, erhob die Baubehörde Strafanzeige. Das Obergericht sprach wegen Ausführung von unbewilligten Bauvorhaben eine Busse von Fr. 2000 - aus. 76