159 StGB sowohl derjenige, der Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, wie auch, wer bloss tatsächlich oder im Innenverhältnis fremde Vermögensinteressen wahren soll (BGE 1 0 0 IV 36, Erw. 2). In diesem Sinne hat das Obergericht des Kantons Thurgau Ge­ schäftsführerstellung angenommen, wo jemand kompetent war, Offerten 75