41 Ziff.3 StGB. Während die Zusatzstrafe so anzusetzen ist, dass für den Angeklagten ein gleiches Ergebnis entsteht wie bei einer gesamthaften Beurteilung, so können für den Widerrufsentscheid nicht bloss das neue Delikt, sondern auch die bereits beurteilten Vergehen herangezogen wer­ den. Im vorliegenden Fall gibt freilich bereits das neu zu beurteilende De­ likt für sich allein eine ausreichende Grundlage für die umstrittene Anord­ nung der Vorinstanz. OGer 20.12.1988 (vom Bundesgericht bestätigt 1.3.1989) 3139