von nachträglich bekanntgewordenen Straftaten nur auf dem Wege der Wiederaufnahme möglich sei. Darum geht es vorliegend nicht. Vielmehr bestreitet der Appellant, dass das Bekanntwerden neuer, in der Probezeit begangener Straftaten den Zweitrichter überhaupt zum Erlass einer neuen nachträglichen A n­ ordnung berechtige. Seine Argumentation hätte zur Folge, dass der Rich­ ter, der ein nachträglich bekanntgewordenes Delikt zu beurteilen hat, gar keine Strafe mehr ausfällen dürfte. Ebenso wie jedes in der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen einen Strafanspruch begründet, so bildet es auch Anlass zur Prüfung eines allfälligen Widerrufs nach Art. 41 Ziff.3 StGB.