Aus den Erwägungen: Der Hinweis des Appellanten auf BGE 80 IV 231 ist unbehelflich. Dort ging es um die Beurteilung von Delikten, die teils vor, teils nach einer früheren Verurteilung begangen worden waren, mithin um die Frage, ob gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB eine Zusatzstrafe oder eine Gesamtstrafe aus­ zufällen sei. Das Bundesgericht hat dort die Zulässigkeit der letzteren ver­ neint. Dem vom Appellanten angeführten Zitat (S. 231) lässt sich lediglich entnehmen, dass die Aufhebung des bedingten Strafaufschubs im Falle 74 C. Gerichtsentscheide 3138,3139