Dagegen widerrief es eine vom Auditor des Divisions­ gerichtes 7 am 5. Juli 1983 ausgefällte Gefängnisstrafe von einem Monat, bezüglich derer das Obergericht eine Verlängerung der Probezeit ange­ ordnet hatte. Der Appellant stellt sich auf den Standpunkt, dass bezüglich nach­ träglicher richterlicher Anordnung nicht auf den Entscheid des Ober­ gerichtes zurückgekommen werden dürfe, da dieser rechtskräftig sei. Er bleibt damit erfolglos.