Die 1. Abteilung des Kantonsgerichtes von Appenzell A.Rh. sprach den Ap­ pellanten mit Urteil vom 23. Juni 1988 der fortgesetzten Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff.1 StGB schuldig und bestrafte ihn im Zusatz zum Urteil des Obergerichtes von Appenzell A.Rh. vom 30. September 1986 betreffend SVG-Widerhandlungen mit 5 Monaten Gefängnis. Für diese Strafe gewährte es den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Pro­ bezeit von 4 Jahren. Dagegen widerrief es eine vom Auditor des Divisions­ gerichtes 7 am 5. Juli 1983 ausgefällte Gefängnisstrafe von einem Monat, bezüglich derer das Obergericht eine Verlängerung der Probezeit ange­ ordnet hatte.