C. Gerichtsentscheide 3138 2. Strafrecht 3138 Widerruf. Im Rahmen einer Verurteilung im Zusatz nach Art. 68 Ziff.2 StGB kann der Widerruf einer bedingt aufgeschobenen Strafe, bezüglich der der Erstrichter die Probezeit verlängert hat, im Hinblick auf die neu beurteilten Delikte neuerdings geprüft werden (A rt.41 Ziff.3, 68 Ziff.2 StGB). Die 1. Abteilung des Kantonsgerichtes von Appenzell A.Rh. sprach den Ap­ pellanten mit Urteil vom 23. Juni 1988 der fortgesetzten Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff.1 StGB schuldig und bestrafte ihn im Zusatz zum Urteil des Obergerichtes von Appenzell A.Rh. vom 30. September 1986 betreffend SVG-Widerhandlungen mit 5 Monaten Gefängnis. Für diese Strafe gewährte es den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Pro­ bezeit von 4 Jahren. Dagegen widerrief es eine vom Auditor des Divisions­ gerichtes 7 am 5. Juli 1983 ausgefällte Gefängnisstrafe von einem Monat, bezüglich derer das Obergericht eine Verlängerung der Probezeit ange­ ordnet hatte. Der Appellant stellt sich auf den Standpunkt, dass bezüglich nach­ träglicher richterlicher Anordnung nicht auf den Entscheid des Ober­ gerichtes zurückgekommen werden dürfe, da dieser rechtskräftig sei. Er bleibt damit erfolglos. Aus den Erwägungen: Der Hinweis des Appellanten auf BGE 80 IV 231 ist unbehelflich. Dort ging es um die Beurteilung von Delikten, die teils vor, teils nach einer früheren Verurteilung begangen worden waren, mithin um die Frage, ob gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB eine Zusatzstrafe oder eine Gesamtstrafe aus­ zufällen sei. Das Bundesgericht hat dort die Zulässigkeit der letzteren ver­ neint. Dem vom Appellanten angeführten Zitat (S. 231) lässt sich lediglich entnehmen, dass die Aufhebung des bedingten Strafaufschubs im Falle 74 C. Gerichtsentscheide 3138,3139 von nachträglich bekanntgewordenen Straftaten nur auf dem Wege der Wiederaufnahme möglich sei. Darum geht es vorliegend nicht. Vielmehr bestreitet der Appellant, dass das Bekanntwerden neuer, in der Probezeit begangener Straftaten den Zweitrichter überhaupt zum Erlass einer neuen nachträglichen A n­ ordnung berechtige. Seine Argumentation hätte zur Folge, dass der Rich­ ter, der ein nachträglich bekanntgewordenes Delikt zu beurteilen hat, gar keine Strafe mehr ausfällen dürfte. Ebenso wie jedes in der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen einen Strafanspruch begründet, so bildet es auch Anlass zur Prüfung eines allfälligen Widerrufs nach Art. 41 Ziff.3 StGB. Während die Zusatzstrafe so anzusetzen ist, dass für den Angeklagten ein gleiches Ergebnis entsteht wie bei einer gesamthaften Beurteilung, so können für den Widerrufsentscheid nicht bloss das neue Delikt, sondern auch die bereits beurteilten Vergehen herangezogen wer­ den. Im vorliegenden Fall gibt freilich bereits das neu zu beurteilende De­ likt für sich allein eine ausreichende Grundlage für die umstrittene Anord­ nung der Vorinstanz. OGer 20.12.1988 (vom Bundesgericht bestätigt 1.3.1989) 3139 Ungetreue Geschäftsführung. Tatbestand erfüllt durch Kreditsachbear­ beiter einer Bank, der Kundengelder weisungswidrig seinem eigenen Personalkonto zuführt und dadurch in den Genuss höherer Zinsvergünsti­ gungen gelangt (Art. 159 StGB). Gemäss Art. 159 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsführung schuldig, wer jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlichen oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll. Um als Geschäftsführer zu gelten, muss der Täter mit hinreichender Selbständigkeit über fremdes Vermögen oder Teile eines solchen verfügen können (BGE 102 IV 92 und dort zit. Entscheide). So fällt unter Art. 159 StGB sowohl derjenige, der Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, wie auch, wer bloss tatsächlich oder im Innenverhältnis fremde Vermögensinteressen wahren soll (BGE 1 0 0 IV 36, Erw. 2). In diesem Sinne hat das Obergericht des Kantons Thurgau Ge­ schäftsführerstellung angenommen, wo jemand kompetent war, Offerten 75