In der Firma einer Handelsgesellschaft - und dies ist der zur Beurteilung ste­ hende Tatbestand - umschreibt der Begriff «datatronic» den Gegenstand des Unternehmens. Demzufolge stellt «datatronic» kein wettbewerbs­ rechtlich schützbares Kennzeichen dar, und die Klage ist insoweit un­ begründet. KGer 4. Abt., 16.1.1989 71